Satzung

§1 Name Sitz
Der Verein führt den Namen „GewerbeNetz Modautal – Verein zur Wirtschaftsförderung, Kommunikation und Vernetzung“. Sitz des Vereins ist Modautal. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Dies soll erfolgen in Form von geeigneten Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung gegenüber der Gemeinde, Behörden und Verbänden sowie durch Beratung der Mitglieder und Pflege des Meinungsaustausches in der Gemeinschaft.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

  1. 1natürliche Personen, die a. eine selbständige Tätigkeit auf handwerklichem, gewerblichem oder kaufmännischem Gebiet ausüben oder ausgeübt haben oder b. freiberuflich tätig sind oder waren.
  2. Gesellschaften des Handelsrechtes
  3. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass die beitretende Person oder Gesellschaft ihren Sitz in Modautal hat. Dies wird von der Jahreshauptversammlung geprüft. Der Vereinsvorstand kann in begründeten Ausnahmefällen einstimmig auch die Aufnahme von Mitgliedern beschließen, die ihren Sitz nicht in Modautal haben. Widerspruch kann innerhalb von einem Monat nach schriftlicher Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme eines solchen Mitglieds von jedem Vereinsmitglied schriftlich vorgebracht werden. Bis dahin gilt das aufzunehmende Mitglied mit Sitz außerhalb der Gemeinde Modautal als vorläufiges Mitglied. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch in der jeweils folgenden Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit. Wird dem Widerspruch stattgegeben, erlöscht die vorläufige Mitgliedschaft rückwirkend. Bis dahin gezahlte Mitgliedsbeiträge des abgelehnten Mitgliedes werden zurückerstattet. Die Aufnahme ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung zu beantragen. Der Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden. Im Eintrittsjahr ist ein voller Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen ein Aufnahmebegehren ablehnen. Bei Ablehnung der Aufnahme brauchen die Gründe nicht offengelegt zu werden. Dem Antragsteller steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung hat bei ihrer nächsten Versammlung die endgültige Entscheidung zu treffen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Liquidation der Gesellschaft, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand spätestens 3 Monate vorher schriftlich vorzulegen.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn

  • ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt.
  • Satzungsgemäße Verpflichtungen in erheblichem Umfang nicht erfüllt werden
  • Ein Beitragsrückstand trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung besteht.

Den Ausschluss spricht der erweiterte Vorstand unter Angabe des Zeitpunktes der Wirksamkeit des Ausschlusses aus. Gegen den Ausschluss ist Berufung in der Mitgliederversammlung zulässig. Die endgültige Entscheidung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu treffen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Zwecke des Vereins zu unterstützen, sie verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung und der Versammlungsbeschlüsse, sowie zur Zahlung des Vereinsbeitrages. Die Mitglieder haben das Recht, die durch den Verein entstehenden Vorteile für sich zu nutzen, sowie an allen Aktivitäten und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

§6 Jahresbeitrag
Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe bis zum 31.03. des Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen.

§7 Organe
Organe des Vereins sind: „Mitgliederversammlung“, „Vorstand“ und „erweiterter Vorstand“. Bei Bedarf können besondere Ausschüsse gebildet werden. Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Sachauslagen können den Organmitgliedern erstattet werden.

§8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres hat eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung stattzufinden. In ihr sind insbesondere zu erledigen:

  • Erstattung des Geschäftsberichtes
  • Erstattung des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Rechnungsprüfer
  • Wahlen zum Vorstand – entsprechend der Wahlperiode von 3 Jahren
  • Neufestsetzung des Jahresbeitrags und eine Aufnahmegebühr – soweit erforderlich -

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 4 Wochen stattzufinden, wenn Vorstand, erweiterter Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies beantragen.
Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuladen. Die Einladung kann in schriftlicher Form oder durch Anzeige der Publikation, in welchen die Gemeinde Modautal ihre „ Amtlichen Bekanntmachungen“ veröffentlicht, erfolgen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, Gesellschaften und juristische Personen durch einen Bevollmächtigten aus. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern im Einzelfall diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

§9 Vorstand
Der Vorstand in Sinne den § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner. Der Verein wird vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinschaftlich oder vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Gemeinschaft mit jeweils einem anderem Vorstandsmitglieder vertreten.

In den Vorstand können gewählt werden:

  • Natürliche Personen, die Mitglieder des Vereins sind
  • Schriftlich bevollmächtigte Vertreter der Gesellschaften und juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind.

Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode kann auf Beschluss des erweiterten Vorstandes das Vorstandsmandat kommissarisch bis zur nächsten Vorstandswahl besetzt werden. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen und von diesem geleitet.

Dem Schriftführer obliegt über Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie über Mitgliederversammlungen Protokolle zu führen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichen sind. Des weiteren sind alle schriftlichen Arbeiten durch den Schriftführer abzuwickeln. Dem Rechner obliegt die Beitragszahlung abzuwickeln und zu überwachen, Abwicklung der Bank- und Kassengeschäfte, Führung einer Mitgliederkartei, Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 10 Erweiterter Vorstand
Der Vorstand nach §8 kann bis zu 10 Personen als Mitglieder des erweiterten Vorstandes berufen. Diese sollen die Berufsgruppen des Gewerbevereins angemessen repräsentieren. Die berufenen Personen bilden zusammen mit dem Vorstand nach §8 den erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand hat beratende Funktion für den Vorstand, er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Sitzungen erfolgen im Regelfall mindestens vierteljährlich. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes endet mit der Amtszeit des Vorstandes nach §8.

§ 11 Rechnungsprüfer
Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer geprüft. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Wiederwahl von Rechnungsprüfern ist zulässig.

§ 12 Ehrenmitglieder
Der Verein kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss des erweiterten Vorstandes verliehen. Sie genießen alle Mitgliedschaftsrechte. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes zu regeln.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu anberaumten außerordentlichen Mitglieder-Versammlung geschlossen werden. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über das verbleibende Vermögen entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt. Liquidatoren sind der Vorsitzende und der Rechner.

§ 14 Satzung, Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 10.04.2006 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung beim Amtsgericht Darmstadt in Kraft. Satzungsänderungen sind von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen.


Modautal, den 03.09.2021